- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Kultur Schaffer.
(2) Der Sitz des Vereins ist Pforzheim.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister Mannheim eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Schaffung einer Plattform zur kreativen Äußerung und die Ermöglichung interkultureller Kommunikation unter Einbeziehung aller gesellschaftlichen Schichten, die Zusammenführung von Menschen jeden Alters durch Musik, Tanz, Schauspiel und gemeinsames kreatives Arbeiten, die Stärkung der sozialen Kompetenz durch Eigenverantwortlichkeit und Übernahme von Verantwortung für andere Vereinsmitglieder und die Förderung der kulturellen Integration insbesondere auch die Inklusion.
Der Verein wird diesen Zweck erfüllen durch:
a) die Aufführung bzw. die Teilnahme von/an Theaterstücken, Opern, Operetten, Musicals und vergleichbare Darbietungen, sowie die Organisation sonstiger kultureller Veranstaltungen und die damit verbundenen Rahmenprogramme, und die Herstellung von Präsentationen und Publikationen im Sinne der o.g. Zwecke.
b) Fortbildungsveranstaltungen, Seminare und Workshops und die Bereitstellung geeigneten Lehr- und Übungsmaterials sowie der für Proben und Aufführungen benötigten Ausstattung.
c) die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten oder kommunalen Einrichtungen bzw. Organisationen, soweit diese vergleichbare Zwecke im Sinne des Vereins verfolgen.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Fördermitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(1) Nur Ordentliche und jugendliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18 Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder bilden den Verein im Sinne des BGB.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(4) Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses, an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse via Post oder Email, Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(8) Mitglieder die über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht aktiv an der Umsetzung der Vereinsziele mitgewirkt haben, werden nach Kontaktaufnahme durch den Vorstand im darauf folgenden Geschäftsjahr zu passiven Mitgliedern ohne Stimmrecht. Auf Initiative des passiven Mitgliedes kann die Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.
(9) Die Würde der Ehrenmitgliedschaft kann nur wegen außergewöhnlicher (aktiver, ideeller oder materieller) Verdienste um den Verein vergeben werden. Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedürfen der Unterschrift von wenigstens 10 % aller aktiven Mitglieder des Vereins oder von drei Vierteln der Mitglieder des amtierenden Vorstands. Über Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind mindestens zweidrittel Jastimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen vereinsschädigendem Verhalten jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl wieder aberkannt werden.
- 5 Beiträge
ordentliche, jugendliche, passive und Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von Beiträgen befreit.
Fördermitglieder zahlen den von Ihnen selbst festgelegten Beitrag. Über die Höhe, Art und Umfang eines Mindestbeitrages für Fördermitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
- 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Feststellung und Änderung der Satzung
b. Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins
c. Strategie und Aufgaben des Vereins
d. Wahl der Vorstandsmitglieder
e. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
f. Genehmigung der Jahresabrechnung
g. Berufung der 2 neutralen Kassenprüfer
h. Entlastung des Vorstandes
i. Beteiligungen
j. Aufnahmen von Darlehen
k. Auflösung des Vereins.
(2) Jedes anwesende ordentliche oder jugendliche Mitglied ist stimmberechtigt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post (oder per E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
- 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Sprecher*in und 2 bzw. 4 weiteren Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der/die Sprecher*in ist einzelvertretungsberechtigt. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand teilt sich die Aufgabenbereiche strategische Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und -pflege, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen arbeitsteilig.
(3) Der Vorstand wählt in der konstituierenden Sitzung eine/n Sprecher*in. In der Gründungsversammlung wird der/die Sprecher*in direkt gewählt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Wahlen finden in geheimen Einzelwahlen statt. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn darüber abstimmen ob per Akklamation gewählt werden darf. Dies muss einstimmig erfolgen.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(5) Für die Übernahme bestimmter Aufgaben für die satzungsgemäß nicht die Mitgliederversammlung, der Vorstand oder der Beirat zuständig sind, kann der Vorstand für die Dauer der Aufgabe eine/n Beauftragte/n berufen. Der/die Beauftragte ist dem Vorstand Rechenschaft pflichtig.
(6) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- d. die Aufnahme neuer Mitglieder
(7) Der Vorstand wird mindestens 4x jährlich durch den Sprecher / die Sprecher*in oder im Verhinderungsfall von einem Vertreter des Vorstandes einberufen und ist bei Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig. Der/die Sprecher*in des Beirats wird mit beratender Stimme eingeladen.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers/der Sprecherin. Über Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, welches vom/der Sprecher*in zu unterzeichnen ist/sind. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der/die Sprecher*in verantwortlich.
(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
(10) Nehmen die Aktivitäten des Vereins einen Umfang an, der das zumutbare Maß eines ehrenamtlichen Engagements für die Zwecke des Vereins übersteigt, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass einzelne Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Dabei darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.
Die erbrachten Leistungen müssen durch Nachweise belegbar sein;
- Als Grundlage der Vergütung muss ein Dienstvertrag mit dem Verein bestehen;
- Die jeweils vereinbarte Vergütung der Vorstandsmitglieder darf nicht unangemessen hoch im Verhältnis zur Tätigkeit und den mit der Tätigkeit verbundenen zeitlichen Aufwand ausfallen.
(12) Der Vorstand erarbeitet, zur näheren Regelung der Vorstandsarbeit und -sitzungen sowie der Vereinsarbeit und Mitgliederversammlungen eine Geschäftsordnung.
(13) Der Vorstand bedient sich zur Erledigung laufender Aufgaben einer Geschäftsstelle.
- 9 Geschäftsführer
(1) Zur Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins, für die Führung der laufenden Geschäfte sowie für die Gesamtleitung der Vereinseinrichtungen und -dienste kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufgaben des Geschäftsführers im einzelnen festzulegen.
(2) Der Geschäftsführer ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
(3) Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
(4) Die Befugnis des Vorstands im Sinne § 26 BGB zur Wahrnehmung seiner Rechte bleibt hiervon unberührt. Der Geschäftsführer gehört nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB an.
(5) Wahl bzw. Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand mit ¾ Mehrheit.
(6) Die Amtsniederlegung des besonderen Vertreters muss gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- 10 Der Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder bis zu 3 Personen, die nicht dem Vorstand angehören, in den Beirat. Der Vorstand kann weitere Personen in den Beirat berufen. Beiratsmitglieder die vom Vorstand berufen werden müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(2) Der Beirat wählt bei der ersten konstituierenden Sitzung eine/n Sprecher*in. Der/die Sprecher*in des Beirats ist berechtigt an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Beirat beträgt 5 Jahre, jedoch längstens bis zur turnusmäßigen Neuwahl. Wiederberufung ist möglich.
(4) Aufgaben des Beirats:
a) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
b) Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
c) Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
(5) Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Diese Versammlung muss vor der Mitgliederversammlung stattfinden.(6) Der/die Sprecher*in des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Sprecher*in des Beirats zu den Versammlungen ein. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie sind stimmberechtigt, insofern sie Mitglieder des Vereins sind.
(7) Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mehrheitlich über den Ausschluss eines Beiratsmitglieds aus dem Beirat. Voraussetzung ist die schuldhafte Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.
(8) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens 2 Kassenprüfer für die Amtsdauer von 2 Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder anderen Gremien angehören.
- 12 Produktionen und Kooperationen
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten oder kommunalen Einrichtungen bzw. Organisationen, soweit diese vergleichbare Zwecke im Sinne Vereins verfolgen,
obliegt es dem Produktionsleiter in begründeten Fällen einzelne Personen von der Produktion auszuschließen. Der Vorstand ist über diese Entscheidung sowie über den Sachgrund zu informieren.
- 13 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss einer Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
- 14 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Sprecher*in zu unterzeichnen.
- 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte
(1)Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per E-Mail erfolgen kann bekannt geben.
(5) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds , deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
- 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- 17 Tag der Errichtung der Satzung
Diese Satzung wurde am 05.03.2018 errichtet und durch Beschluss am 23.03.2018 geändert.